I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Vierter Abschnitt. Von der Liquidation der Genossenschaft.
§ 43.
(1)(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991, Art. V Z 9.)
(2) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.
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