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GenG § 42., BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Vierter Abschnitt. Von der Liquidation der Genossenschaft.

§ 42.

Die Bestellung und Änderung in den Personen der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis sind vom Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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