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GenG § 40., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.11.2022

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Von der Auflösung der Genossenschaft.

§ 40.

(1) Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet und durch die für die Bekanntmachung solcher Eintragungen bestimmten Blätter verlautbart werden.

(2) Durch diese Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert werden, sich bei der Genossenschaft zu melden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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