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GenG § 40. §. 40., BGBl. I Nr. 133/2024, gültig ab 01.01.2025

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Von der Auflösung der Genossenschaft.

§ 40. §. 40.

(1) Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

(2) In der Veröffentlichung der Eintragung der Auflösung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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