GenG § 39., BGBl. I Nr. 104/2006, gültig von 01.01.1991 bis 17.08.2006
I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Dritter Abschnitt. Von der Auflösung der Genossenschaft.
§ 39.
Die von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verfügte Auflösung ist von Amtswegen dem Handelsgerichte zur Eintragung in das Firmenbuch und Bekanntmachung mitzutheilen.
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