GenG § 37., BGBl. I Nr. 104/2006, gültig von 01.08.1989 bis 17.08.2006

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Von der Auflösung der Genossenschaft.

§ 37.

(1) Die Auflösung einer Genossenschaft kann von der Verwaltungsbehörde verfügt werden, wenn aus Anlaß der Thätigkeit oder der Verhandlungen der Genossenschaft ein rechtskräftiges Straferkenntniß in Gemäßheit des §. 88 dieses Gesetzes erfolgt ist.

(2) Die Strafgerichte haben derartige Erkenntnisse sogleich, nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind, der politischen Landesstelle mitzutheilen.

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