GenG § 36., RGBl. Nr. 70/1873, gültig von 01.07.1873 bis 17.08.2006

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Von der Auflösung der Genossenschaft.

§ 36.

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

1. durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;

2. durch einen Beschluß der Genossenschaft;

3. durch Eröffnung des Conkurses;

4. durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörde (§. 37).

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