I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Dritter Abschnitt. Von der Auflösung der Genossenschaft.
§ 36.
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1. durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2. durch einen Beschluß der Genossenschaft;
3. durch Eröffnung des Conkurses.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)
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