GenG § 32., BGBl. I Nr. 104/2006, gültig ab 18.08.2006

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.

§ 32.

Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§§ 31, 33 Abs. 3 zweiter Halbsatz) beschlossen werden, Hierauf muß in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Protokollbuch (§ 34 Abs. 2) festzuhalten.

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