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GenG § 31., RGBl. Nr. 70/1873, gültig ab 01.07.1873

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.

Aufgaben, Rechte und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats

§ 31.

Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist, insoferne der Genossenschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, erforderlich, daß in derselben wenigstens der zehnte Theil der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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