GenG § 31., RGBl. Nr. 70/1873, gültig ab 01.07.1873
I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt.
§ 31.
Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist, insoferne der Genossenschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, erforderlich, daß in derselben wenigstens der zehnte Theil der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
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