I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.
Aufgaben, Rechte und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats
§ 31.
Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist, insoferne der Genossenschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, erforderlich, daß in derselben wenigstens der zehnte Theil der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
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