GenG § 2., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder.

§ 2.

(1) Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften können entweder mit unbeschränkter oder mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden.

(2) Im ersten Falle haftet jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, im zweiten Falle nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrage.

(3) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, welche die gemeinschaftliche Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Waren für den Haushalt im großen und deren Absatz im kleinen zum Zwecke haben (Konsumvereine), kann die Haftung auf den Geschäftsanteil beschränkt werden, wenn dieser mindestens zehn Schilling beträgt und wenn die Abgabe von Waren sowie, falls der Konsumverein Spareinlagen übernimmt, auch die Übernahme solcher statutenmäßig auf die Mitglieder beschränkt ist.

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