GenG § 28., RGBl. Nr. 70/1873, gültig ab 01.07.1873

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.

§ 28.

Die Generalversammlung der Genossenschafter wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Genossenschaftsvertrage oder nach diesem Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind.

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