GenG § 28., RGBl. Nr. 70/1873, gültig ab 01.07.1873
I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.
Aufgaben, Rechte und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats
§ 28.
Die Generalversammlung der Genossenschafter wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Genossenschaftsvertrage oder nach diesem Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind.
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