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GenG § 22., BGBl. I Nr. 127/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2006

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.

§ 22.

(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die Bücher der Genossenschaft geführt werden.

(2) Er hat ferner in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Abschluß (Jahresabschluß oder sonstiger Rechnungsabschluß) sowie einen Bericht zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsummen und geleisteten Beträge enthält, und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft, falls ein solcher besteht, zur Prüfung und Weiterleitung an die Generalversammlung vorzulegen. Im Bericht ist auch auf die Erfüllung des Genossenschaftszwecks einzugehen.

(3) Für Genossenschaften, die einen nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, ohne ein Vollhandelsgewerbe zu betreiben und aufsichtsratspflichtig zu sein, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buches des HGB.

(4) Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, gelten die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des HGB mit der Maßgabe, daß das „Nennkapital'' im Sinn des § 224 Abs. 3 HGB als „Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile'' zu bezeichnen ist. Von den in Abs. 2 vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen.

(5) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 HGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), oder stehen ihr bei diesen Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 HGB zu, so gelten die Bestimmungen des Dritten Abschnitts des Dritten Buches des HGB und die Bestimmungen über die Offenlegung und Prüfung des Konzernabschlusses nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Buches einschließlich des § 283 HGB mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer des Konzerns der für das Mutterunternehmen bestellte Revisor ist, sofern nicht von dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Revisionsverband oder dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Gericht ein anderer Revisor als Abschlußprüfer des Konzerns gemäß den §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellt wird. Für Betriebe, die unter die Bestimmungen des II. Teils des ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, fallen, gilt überdies § 108 Abs. 4 ArbVG.

(6) Für Genossenschaften, die mindestens zwei der im § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und für Genossenschaften, die nach § 24 einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des HGB über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer und Gutachter im Sinn des § 26 Abs. 1 URG die gemäß §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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