GenG § 22., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.

§ 22.

(1) Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden.

(2) Denselben kommt, insoferne sie nach Vorschrift des Handelsgesetzbuches geführt sind, zur Nachweisung der Forderung der Genossenschaft aus den ihr gesetzlich gestatteten Geschäften das den Handelsbüchern durch Artikel 34 des Handelsgesetzbuches und nach den §§. 19, 20, 21 und 22 des Einführungsgesetzes zu diesem Handelsgesetze (R. G. Bl. v. J. 1863, Nr. 1) eingeräumte Maß der Beweiskraft zu.

(3) Der Vorstand muß spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres einen Rechnungsabschluß des verflossenen Geschäftsjahres nebst der Bilanz bekannt machen. In dieser Bekanntmachung ist insbesondere auch die Zahl der Mitglieder, welche zur Zeit des Bilanzabschlusses der Genossenschaft angehört haben, dann der im Laufe des Bilanzjahres eingetretenen und ausgeschiedenen Mitglieder, sowie die Zahl der beim Bilanzabschlusse bestandenen und der im Laufe des Bilanzjahres zugewachsenen gekündigten oder rückgezahlten Geschäftsantheile anzugeben.

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