GenG § 20., RGBl. Nr. 70/1873, gültig ab 01.07.1873

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.

§ 20.

Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vorstand geleistet.

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