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GenG § 2. (Anm.: aus BGBl. Nr. 81/1974, zu RGBl. Nr. 70/1873), BGBl. Nr. 81/1974, gültig ab 01.07.1974

V. Hauptstück. Schlußbestimmungen.

§ 2. (Anm.: aus BGBl. Nr. 81/1974, zu RGBl. Nr. 70/1873)

(1) Soweit der Genossenschaftsvertrag einer am bestehenden Genossenschaft diesem Bundesgesetz nicht entspricht, ist die Anpassung des Genossenschaftsvertrags zu beschließen und spätestens am dem Handelsgericht anzumelden (§ 9 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit. Innerhalb derselben Frist haben die Genossenschaften den Aufsichtsrat im Sinn dieses Bundesgesetz zu bestellen.

(2) Melden solche Genossenschaften (Abs. 1) einen diesem Bundesgesetz entsprechenden Genossenschaftsvertrag nicht rechtzeitig an, so ist ihnen eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen. In dem diesbezüglichen Beschluß ist für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist die Auflösung der Genossenschaft anzudrohen. Die Auflösung ist vom Handelsgericht von Amts wegen auszusprechen. Sie darf nur wegen solcher Mängel ausgesprochen werden, die in dem Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Firmenbuch in Wirksamkeit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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