GenG § 1., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder.

§ 1.

(1) Dieses Gesetz gilt für Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie für Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs,- Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften.

(2) Mittel zur Förderung kann auch die Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Handels-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an Personengesellschaften des Handelsrechts sein, wenn diese Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient.

(3) Die Genossenschaften gelten, sofern für sie nach § 24 ein Aufsichtsrat bestellt werden muß, als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, dessen Bestimmungen auf sie anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-76817