I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt.
§ 15.
(1) Jede Genossenschaft muss einen von der Generalversammlung aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben. Der Genossenschaftsvertrag kann statt dessen die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen.
(2) Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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