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GenG § 14., BGBl. Nr. 343/1989, gültig ab 01.08.1989

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder.

§ 14.

(1) Am Sitze der Genossenschaft ist ein Register zu führen, in welches der Vor- und Zuname und Stand eines jeden Genossenschafters, der Tag seines Eintrittes in die Genossenschaft und seines Ausscheidens aus derselben, die Anzahl der einem Jeden gehörigen Geschäftsantheile, sowie die Kündigung eines oder mehrerer Geschäftsantheile einzutragen ist.

(2) Die Einsicht dieses Registers, sowie des Genossenschaftsvertrages und seiner allfälligen Abänderungen muß Jedermann gestattet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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