GenG § 13., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.04.1928 bis 31.12.2006

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder.

§ 13.

Für Genossenschaften, deren Unternehmen den Betrieb eines Handelsgewerbes (Artikel 4, Absatz 2 und 3, HGB.) zum Gegenstande hat, gelten, insoweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die in betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-76817