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FSVG § 21b., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2012

Abschnitt IV Schlußbestimmungen

§ 21b.

§ 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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