FSVG § 20f. Aufwertung der Anwartschaften, BGBl. I Nr. 4/2013, gültig ab 01.01.2013
ABSCHNITT IIIa Übertragung der Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds nach dem
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und
Ingenieurkonsulenten§ 20f. Aufwertung der Anwartschaften
Die in den Feststellungsbescheiden nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung (§ 20d) unter Heranziehung des § 30 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten.
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