Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 9. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 30.10.2019

§ 9. Inkrafttreten

(1) Das Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am in Kraft getreten. Die durch die Verkehrsteuernovelle 1948, BGBl. Nr. 57/1948, bewirkten Änderungen sind am wirksam geworden.

(2) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1993 ist ab dem anzuwenden.

(3) Die § 1 Abs. 4 und 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.

(4) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 254/1993 tritt mit in Kraft.

(5) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 tritt am in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 ist letztmalig auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem vereinnahmt werden.

(7) § 5 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001 ist bis anzuwenden.

(8) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2010 tritt mit in Kraft.

(9) § 6 Abs. 4 dritter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit in Kraft.

(10) § 6 Abs. 2 und Abs. 4 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit in Kraft.

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1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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