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Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 7., BGBl. Nr. 198/1952, gültig von 22.11.1952 bis 28.11.1997

§ 7.

Erstattung der Steuer.

Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgewährt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre.

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