Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 6., BGBl. Nr. 198/1952, gültig von 22.11.1952 bis 31.12.1992
§ 6.
Fälligkeit.
Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, einen Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres (§ 3 Abs. 1) fällig.
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