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Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 3., BGBl. Nr. 13/1993, gültig von 13.01.1993 bis 28.11.1997

§ 3.

Steuerberechnung.

(1) Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendervierteljahr vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.

(2) Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.

(3) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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