Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 3., BGBl. Nr. 198/1952, gültig von 22.11.1952 bis 12.01.1993

§ 3.

Steuerberechnung.

(1) Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendervierteljahr vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.

(2) Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.

(3) Die Art der Umrechnung ausländischer Werte bestimmt das Bundesministerium für Finanzen. (StGBl. Nr. 94/1945, § 2 Abs. 1, BGBl. Nr. 57/1948, Art. II lit. c.)

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-76782