§ 3.
Steuerberechnung.
(1) Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendervierteljahr vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.
(2) Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.
(3) Die Art der Umrechnung ausländischer Werte bestimmt das Bundesministerium für Finanzen. (StGBl. Nr. 94/1945, § 2 Abs. 1, BGBl. Nr. 57/1948, Art. II lit. c.)
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