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FBG Artikel XXIV Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 29.12.2000

4. Abschnitt Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften

Artikel XXIV Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Art. XXIII Abs. 11 bis 14 nichts anderes anordnet, mit in Kraft.

(2) Mit Ablauf des treten folgende bundesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:

1. die Verordnung, RGBl. Nr. 71/1873, in betreff der Anlegung und Führung des Genossenschaftsregisters, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976;

2. die §§ 125a bis 130, 132 bis 146 und 148 Abs. 1 des Siebenten Abschnitts „Handelssachen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dRGBl. 1898 S 189;

3. die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 40/1901;

4. die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Änderung des Gebührentarifs für Einschaltungen amtlicher Kundmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 38/1902;

5. die Verordnung des Justizministeriums, wo mit Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom , RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung erlassen werden, JMVBl. Nr. 12/1906;

6. die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Ergänzung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 13/1906;

7. die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium über die Veröffentlichung von Beschlüssen der Konkurs- und Ausgleichsgerichte im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister“, JMVBl. Nr. 7/1915;

8. die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsminister über die Erhöhung der Gebühren für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMBl. Nr. 47/1917;

9. § 17 dritter Satz der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 105/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1982;

10. die Dienstanweisung des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten, über eine Erhöhung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister in Deutschösterreich“, JVBl. Nr. 22/1919, zuletzt geändert durch die Dienstanweisung JABl. Nr. 4/1934;

11. die Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Vereinfachung der Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters, JABl. Nr. 13/1922;

12. § 2 des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen, dRGBl. I 1933 S 371;

13. das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register, dRGBl. I 1936 S 853;

14. die Handelsregisterverfügung, RMinBlatt I 937 S 515 , DJ 1251;

15. Art. 6 Nr. 8 und 9, Art. 9, Art. 10 Nr. 1 bis 6, Art. 11 und 12 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. I 1938 S 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990;

16. die Verordnung des Staatsamtes für Justiz über die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters, BGBl. Nr. 21/1946.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind jedoch nach Maßgabe des Art. XXIII Abs. 11, soweit dies zur Führung des noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuchs erforderlich ist, auf Rechtsträger bis zum Zeitpunkt ihrer vollständigen Übertragung in die Datenbank (Art. XXIII Abs. 5) weiter anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des Art. XX der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 FBG, des Art. XXI und des Art. XXIII Abs. 8, soweit diese Bestimmung sich an die Gewerbebehörden richtet, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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