4. Abschnitt Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften
Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Umstellung von Nennbetragsaktien auf Stückaktien (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5, BGBl. Nr. 10/1991)
§ 9. (1) Hauptversammlungsbeschlüsse, mit denen eine Aktiengesellschaft ihre Nennbetragsaktien auf Stückaktien umstellt, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefaßt, aber erst nach dem zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Änderung ist vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.
(2) Beschließt eine Aktiengesellschaft die Umstellung ihrer Nennbetragsaktien auf Stückaktien vor dem , so kann gleichzeitig von der Hauptversammlung beschlossen werden, dem Aufsichtsrat die Befugnis zu übertragen, die in der Satzung enthaltenen Schilling-Beträge durch Euro-Beträge zu ersetzen.
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