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FBG § 4. Besondere Eintragungen, BGBl. Nr. 458/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1996

1. ABSCHNITT

§ 4. Besondere Eintragungen

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind ferner einzutragen:

1. Ehepakte;

2. die Bestellung eines Sachwalters, die Verlängerung der Minderjährigkeit und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32a HGB);

3. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;

bei Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften außerdem:

4. der Tag ihres Beginns;

5. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;

6. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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