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FBG § 4. Besondere Eintragungen, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993

1. ABSCHNITT

§ 4. Besondere Eintragungen

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind ferner einzutragen:

1. der Zusammenschluß nach § 11 des Strukturverbesserungsgesetzes;

hinsichtlich der Einzelkaufleute und der persönlich haftenden Gesellschafter außerdem:

2. Ehepakte;

3. die Bestellung eines Sachwalters, die Verlängerung der Minderjährigkeit und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32a HGB);

4. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;

bei Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften außerdem:

5. der Tag ihres Beginns;

6. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;

7. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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