1. ABSCHNITT
§ 4. Besondere Eintragungen
Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind ferner einzutragen:
1. der Zusammenschluß nach § 11 des Strukturverbesserungsgesetzes;
hinsichtlich der Einzelkaufleute und der persönlich haftenden Gesellschafter außerdem:
2. Ehepakte;
3. die Bestellung eines Sachwalters, die Verlängerung der Minderjährigkeit und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32a HGB);
4. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
bei Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften außerdem:
5. der Tag ihres Beginns;
6. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
7. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlagen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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