FBG § 34. Firmenbuchabfrage, BGBl. I Nr. 103/2006, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015

3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch

§ 34. Firmenbuchabfrage

(1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.

(1a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.

(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf sämtliche Eintragungen aller Firmenbuchgerichte oder zumindest eines Firmenbuchgerichtes beziehen (Sammelabfragen), können nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durch Übermittlung eines Sammelauszugs auf einem besonderen Datenträger erledigt werden. Die Sammelabfrage ist bei einem Firmenbuchgericht schriftlich einzubringen. Die Eintragungen, die der Sammelauszug enthalten soll, sind dabei durch Angabe eines Stichtages, wenn sich die Abfrage aber auf die während eines bestimmten Zeitraums (bestimmter Zeiträume) geänderten und neu hinzugekommenen Eintragungen bezieht, durch Angabe der Stichtage für Beginn und Ende des Zeitraums zu bezeichnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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