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ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) § 25., BGBl. I Nr. 42/2000, gültig ab 08.07.2000

III. Teil Veranlagung und Einhebung

§ 25.

Dem Finanzamt ist seitens derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden Wertpapiere nach Eintritt des ihnen bekannt gewordenen Erbfalles in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Person umschreiben, von der beantragten Umschreibung schriftlich oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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