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Abfindungszahlung einer wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin als Aufgabegewinn
Wird die Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG einer wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin durch Ausscheiden aus der Geschäftsführerfunktion beendet, liegt eine Betriebsaufgabe gemäß § 24 Abs 1 EStG vor. Abfindungszahlungen anlässlich des Ausscheidens sind als Aufgabegewinn der Begünstigung des § 24 Abs 4 EStG zugänglich ().
Sachverhalt
Aufgrund erheblicher Differenzen über die Führung der Gesellschaft zwischen den beiden einzelvertretungsbefugten, zu je 50 % wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerinnen kam es zur einvernehmlichen Beendigung der Geschäftsführertätigkeit und Abberufung einer Geschäftsführerin per . Mit Aufhebungsvertrag vom wurde der ausgeschiedenen Geschäftsführerin ein Abfindungsanspruch in Höhe von 10.500 € zuerkannt. Mit Notariatsakt vom wurde die Abtretung der Gesellschaftsanteile um 1 € an die verbliebene Gesellschafter-Geschäftsführerin und nunmehrige Alleingesellschafterin umgesetzt und mit darauf folgendem Gesellschafterbeschluss die Abberufung als Geschäftsführerin auch gesellschaftsrechtlich vollzogen.
Die ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführerin erklärte die Abfindungszahlung als Veräußerungsgewinn und machte da...