EMRK Artikel 12 – Recht auf
Eheschließung, BGBl. III Nr. 30/1998, gültig ab 01.11.1998
ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten
Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-76747