Artikel 2
2. Hauptstück Organe
5. Abschnitt Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
§ 35. Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
(1) Die Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes zur Wahrung des Datenschutzes berufen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich der diesem zustehenden Verwaltungsangelegenheiten aus.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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