Artikel 2
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 68. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, die Bundesministerin für Justiz sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks und des § 62 Abs. 6 ist der Präsident des Nationalrates betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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