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DSG § 67. Verweisungen, BGBl. I Nr. 120/2017, gültig ab 25.05.2018

Artikel 2

5. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 67. Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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