DSG § 66. Erlassung von Verordnungen, BGBl. I Nr. 120/2017, gültig ab 25.05.2018

Artikel 2

5. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 66. Erlassung von Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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