DSG § 62. Verordnungserlassung, BGBl. I Nr. 165/1999, gültig von 01.01.2000 bis 24.05.2018

Artikel 2

4. Hauptstück Besondere Strafbestimmungen

§ 62. Verordnungserlassung

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

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