DSG § 61. Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 14/2019, gültig von 25.05.2018 bis 15.01.2019

Artikel 2

3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs

4. Abschnitt Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen

§ 61. Übergangsbestimmungen

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017)

(4) (Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.

(Anm.: Abs. 5 bis 10 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017)

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