Artikel 2
3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs
3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
§ 54. Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Von der Erlassung eines Bundesgesetzes, das die Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler Daten betrifft, hat der Bundeskanzler anläßlich der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt der Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.
(2) Die Datenschutzkommission hat den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen
1. keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 1 nicht als gegeben erachtet wurden;
2. der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 2 als gegeben erachtet wurden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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