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DSG § 49. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, BGBl. I Nr. 120/2017, gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018

Artikel 2

3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs

3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

§ 49. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Jeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Art. 30 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. c DSGVO auf § 54 beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat auch Angaben zu enthalten über

1. die Verwendung von Profiling, wenn eine solche Verwendung vorgenommen wird, und

2. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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