DSG § 40. Revision beim
Verwaltungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 83/2013, gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018
Artikel 2
3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 40. Revision beim Verwaltungsgerichtshof
Revision beim Verwaltungsgerichtshof können auch Parteien gemäß § 38 Abs. 1 erheben.
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