DSG § 37., BGBl. I Nr. 165/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007

Artikel 2

3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 37.

Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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