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DSG § 37. Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität, BGBl. I Nr. 62/2024, gültig ab 29.06.2024

Artikel 2

3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 37. Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität

(1) Personenbezogene Daten

1. müssen auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,

2. müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

3. müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen dafür maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,

4. müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,

5. dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,

6. müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

(2) Für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 gilt § 38.

(3) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Abs. 1 und 2 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.

(4) Soweit möglich und zumutbar, ist zwischen den personenbezogenen Daten insbesondere folgender Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden:

1. Personen, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig sind, eine strafbare Handlung begangen zu haben,

2. Personen, gegen die aufgrund bestimmter Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine strafbare Handlung begehen werden,

3. verurteilte Straftäter,

4. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer Straftat sind, und

5. sonstige Personen, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, insbesondere Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit den in Z 1 bis 3 genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen.

(5) Soweit möglich ist zwischen faktenbasierten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden personenbezogenen Daten zu unterscheiden. Auf persönlichen Einschätzungen beruhende personenbezogene Daten sind entsprechend zu kennzeichnen und können mit einer Begründung versehen werden, welche die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung ermöglicht.

(6) Unrichtige, unvollständige, nicht mehr aktuelle oder zu löschende personenbezogene Daten dürfen weder übermittelt noch zum automatisierten Abruf aus Dateisystemen bereitgestellt werden. Die Behörde hat zu diesem Zweck vor einer Übermittlung die Datenqualität soweit möglich entsprechend zu überprüfen. Zum automatisierten Abruf bereit gehaltene personenbezogene Daten sind entsprechend laufend vollständig und aktuell zu halten.

(7) Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten sind soweit möglich die zur Beurteilung der Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten durch den Empfänger erforderlichen Informationen beizufügen.

(8) Wird von Amts wegen oder infolge einer Mitteilung eines Betroffenen festgestellt, dass personenbezogene Daten übermittelt worden sind, die nicht den Anforderungen nach Abs. 6 entsprechen, teilt die übermittelnde bzw. dateisystemführende Dienststelle und Behörde dies der empfangenden Stelle oder Behörde unverzüglich mit. Letztere hat unverzüglich die Löschung unrechtmäßig übermittelter Daten, die Berichtigung unrichtiger Daten, die Ergänzung unvollständiger Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung vorzunehmen.

(9) Hat die empfangende Dienststelle oder Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte personenbezogene Daten unrichtig oder nicht aktuell sind oder zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Dienststelle oder Behörde unverzüglich hierüber. Letztere ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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