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DSG § 35j. Zusammenarbeit und Kohärenz, BGBl. I Nr. 70/2024, gültig ab 15.07.2024

Artikel 2

3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs

2. Abschnitt Rechte der betroffenen Person

§ 35j. Zusammenarbeit und Kohärenz

Die Datenschutzbehörde und das Parlamentarische Datenschutzkomitee arbeiten in Angelegenheiten der Europäischen Union mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der DSGVO zusammen. In Bezug auf den Europäischen Datenschutzausschuss (Kapitel VII. der DSGVO) hat die Datenschutzbehörde das Parlamentarische Datenschutzkomitee über alle Angelegenheiten rechtzeitig zu informieren und jedenfalls einzubinden, wenn dieses von der Angelegenheit betroffen sein könnte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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