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DSG § 35i. Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, BGBl. I Nr. 70/2024, gültig ab 15.07.2024

Artikel 2

3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 35i. Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle

7. Abschnitt

Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Europäischen Union

Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und zentrale Anlaufstelle ist der Leiter der Datenschutzbehörde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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