DSG § 35h. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, BGBl. I Nr. 70/2024, gültig ab 15.07.2024

Artikel 2

3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 35h. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 27 Abs. 1 gilt sinngemäß. § 27 Abs. 2 bis 4 kommt nicht zur Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-76724