Artikel 2
3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 35f. Beschwerde an das Parlamentarische Datenschutzkomitee
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß § 35a Abs. 1 gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt auch in Bezug auf Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.
(2) § 24 Abs. 2 bis 9 und Abs. 10 Z 1 sowie § 28 gelten sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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